Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 12.07.2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV. NW. S. 1062), wird gemäß dem Ratsbeschluss vom 12.07.2017 für die Gemeinde Mettingen verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen in der Gemeinde Mettingen in dem beigefügten Plan gekennzeichnet Flächen (Radius 600 m vom Ortskern) an folgenden Tagen von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

1. Sonntag, 24.09.2017:               Ärappelfest

2. Sonntag, 05.11.2017:               „Kerzen an“

3. Sonntag, 03.12.2017:               Weihnachtsmarkt

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gemeinde Mettingen
als örtliche Ordnungsbehörde

49497 Mettingen, den 13.07.2017

gez.
Die Bürgermeisterin
(Christina Rählmann)

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 12.07.2017

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
    bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

49497 Mettingen, den 13.07.2017

gez.
(Christina Rählmann)
Bürgermeisterin