Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Mettingen:
1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn"
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 18.11.2015 die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn" nach § 13 BauGB beschlossen und die Planunterlagen in seiner Sitzung vom 03.07.2024 aktualisiert.
Ziel der Bauleitplanung ist die geringfügige Verschiebung überbaubarer Flächen Richtung Norden und die geringfügige Verkleinerung des Geltungsbereichs der Änderung.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung und von dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 bzw. § 2a BauGB abgesehen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn" Gewerbegebiet Brookstraße" ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn" mit Begründung in der Zeit vom
12.07.2024 bis einschließlich 12.08.2024
im Rathaus der Gemeinde Mettingen, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.
Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen können beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der ausliegende Entwurf nebst Anlagen kann unter www.mettingen.de auf der Internetseite der Gemeinde Mettingen (Leben) unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn" mit dem Beschluss des Rates vom 18.11.2015/03.07.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Tecklenburger Nordbahn" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 04.07.2024
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
gez. Rählmann