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18. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Mettingen vom 15.12.1999


Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), des § 9 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW S. 250), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBI. I, S. 212), in Verbindung mit den §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Mettingen in seiner Sitzung am 09.10.2024 folgende 18. Änderungssatzung beschlossen:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) erhält folgende Fassung:

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich bei einem

a)           40-Liter-Abfallbehälter
          bei vierwöchentlicher Entleerung           145,00 €

b)           80-Liter-Abfallbehälter
          bei vierwöchentlicher Entleerung           156,00 €

c)           120-Liter-Abfallbehälter
          bei vierwöchentlicher Entleerung           183,00 €

d)           240-Liter-Abfallbehälter
          bei vierwöchentlicher Entleerung           258,00 €

2. Diese Änderung der Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung 

Gemäß §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW S. 444), wird folgende Satzung der Gemeinde Mettingen hiermit öffentlich bekannt gemacht:

18. Änderungssatzung vom 09.10.2024 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Mettingen vom 15.12.1999

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt, 

b)      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c)      die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 

d)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 10.10.2024

gez.
Christina Rählmann
(Bürgermeisterin)