2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg"
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gem. § 2 (1) Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 09.04.2025 die Aufstellung der
2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" nach § 13 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom
23.04.2025 bis einschließlich 23.05.2025
auf der Homepage der Gemeinde Mettingen unter der Adresse https://www.mettingen.de/gemeinde/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
sowie über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.
Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder online
unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu schaffen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung und von dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 bzw. § 2a BauGB abgesehen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" ist in der
anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.
Bestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist),
wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der
2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" mit dem Beschluss des Rates vom 09.04.2025 übereinstimmt
und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Niestadtweg" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mettingen, den 10.04.2025
Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann