Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I, S. 409), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV NRW, S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBl. I, Nr. 234), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Mettingen in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Mettingen zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gem. § 64 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) beschlossen:
Artikel I
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung
Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Mettinger Aa liegen, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,016636 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,000236 €
Artikel II
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Satzung
4. Änderungssatzung der Gemeinde Mettingen zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gem. § 64 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
49497 Mettingen, den 12.12.2024
gez.
Christina Rählmann
(Bürgermeisterin)