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7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Gewerbegebiet Recker Straße"


hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

gem. § 2 (1) Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 12.02.2025 die Aufstellung der
7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Gewerbegebiet Recker Straße" nach § 13 BauGB sowie die Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in der Zeit vom

21.02.2025 bis einschließlich 24.03.2025

auf der Homepage der Gemeinde Mettingen unter der Adresse https://www.mettingen.de/gemeinde/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
sowie über das Portal www.Bauleitplanung.nrw sowie unter unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/
(siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) abrufbar.

Zusätzlich zu der vorgenannten Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Mettingen,
Markt 6 – 8, 49497 Mettingen, Bauamt, Zimmer 200, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail
oder online unter https://www.mettingen.de/gemeinde/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/ (siehe „Externe Inhalte der tetraeder.com GmbH laden“) vorgebracht werden.
Es wird darauf hin­gewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss­fassung über die Bauleitplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine moderate Erweiterung der nutzbaren Gewerbefläche nach Süden zu schaffen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung und von dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 bzw. § 2a BauGB abgesehen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich.

Der Geltungsbereich der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Gewerbegebiet Recker Straße"
ist in der anliegenden Plankarte markiert und durch eine schwarze Linie umrandet.

Bestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516),
die zuletzt durch VO vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist), wird hiermit bestätigt,
dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Gewerbegebiet Recker Straße"
mit dem Beschluss des Rates vom 12.02.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gem. § 2 Abs. 3 und 4 der BekanntmVO in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung der Ge­meinde Mettingen wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet.
Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Gewerbegebiet Recker Straße" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraftgetreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020,
kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mettingen, den 13.02.2025

Gemeinde Mettingen
Die Bürgermeisterin
Rählmann