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Lärmaktionsplan 4. Runde für die Gemeinde Mettingen

hier: Mitwirkung der Öffentlichkeit gem. §47 d Bundesimmissionsschutzgesetz

Der Rat der Gemeinde Mettingen hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 im Verfahren gemäß § 47d Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung beschlossen.

Durch diese Information erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit an der Ausarbeitung und der Überprüfung des Lärmaktionsplans 4. Runde mitzuwirken. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. Die Planung ist erforderlich, um in Erfüllung der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der darauf fußenden nationalen Gesetzgebung auf der Basis der Kartierungen der gegebenen Lärmsituation, Lärmprobleme und negative Lärmauswirkungen sichtbar zu machen und zu regeln. Die Planung dient grundsätzlich auch dem Schutz „Ruhiger Gebiete“. Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans Runde 4. liegt vom 16. Januar bis einschließlich 16. Februar 2024  zur Einsicht bei der Gemeinde Mettingen im 2. Obergeschoss, Zimmer 200, Markt 6 - 8, 49497 Mettingen, während der Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können schriftlich per Post (Anschrift: Markt 6 – 8, 49497 Mettingen), per E-Mail (info@mettingen.de) oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Der ausliegende Entwurf kann unter mettingen.de (Leben) unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Der Rat der Gemeinde Mettingen entscheidet bei der Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes Runde 4. in öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Stellungnahmen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan Runde 4. unberücksichtigt bleiben.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss, den der Rat der Gemeinde Mettingen in seiner Sitzung am 13.12.2023 gefasst hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mettingen, 08.01.2024
Christina Rählmann
(Bürgermeisterin)