Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2%) beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen.
Der Antragsteller ist hochgradig sehbehindert, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 (5%) oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. - Der Antragsteller hat das 16. Lebensjahr vollendet - Die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Anträge auf Hilfe für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und für Gehörlose werden entgegengenommen und an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet. Es ist auch möglich, die Anträge Online unter dem Serviceportal einzureichen.
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