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Lärmkartierung

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Reduktion von Schallimmissionen verabschiedet. Ähnlich wie das Bundesimmissionsschutzgesetz zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Damit werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen
  • strategische Lärmkarten zu erstellen,
  • die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren,
  • Aktionspläne mit Lärmschutzmaßnahmen aufzustellen, wenn bestimmte, von den ein-zelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind, und
  • die EU-Kommission über die Schallbelastung, die Betroffenheit der Bevölkerung und die getroffenen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Die Kommunen werden in der Richtlinie verpflichtet, die Lärmaktionspläne (LAP) alle 5 Jahre zu überprüfen bzw. fortzuschreiben. Derzeit wird die 4. Runde bearbeitet, die bis spätestens 18. Juli 2024 abgeschlossen sein muss. Nach diesem Zeitpunkt sind bestehende Lärmaktionspläne nach § 47 d Abs. 5 BImSchG grundsätzlich bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste Überprüfung bis 18. Juli 2029 an.
 

Alle Informationen zum Lärmaktionsplan finden Sie hier: