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Spielhallengeräte / Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf der Erlaubnis. Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis, die für das gesamte Bundesgebiet gilt.

Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit muss für den Aufstellungsort eine Geeignetheitsbestätigung ausgestellt werden.

Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV).

Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis und eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag.

Voraussetzungen

Unterlagen

schriftlicher Antrag

Personalausweis

Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer

Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

Führungszeugnis (Belegart „O“)

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“)

Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts

Auszug aus dem Vollstreckungsportal der Länder

bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Weiterführende Links

Hinweise

Kosten

1.100,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Frist

Rechtsgrundlagen

Wichtige Dokumente

Formulare

Bürgerservice

Ansprechpartner

Frau Daut
Tel   05452 52 - 30
Fax 05452 52 - 930
Frau Diekmann
Tel   05452 52 - 33
Fax 05452 52 - 933