Geburtsname und Vornamen eines Kindes

Der Geburtsname eines deutschen Kindes:

Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen diese keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder. Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen. Diese Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus. Sollte die Kindesmutter dem gemeinsamen Sorgerecht zugestimmt haben, bestimmen beide Elternteile einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.

Der Geburtsname eines ausländischen Kindes:

Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, so können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechtes. Da manche Staaten, denen ein Kind angehört, das deutsche Recht nicht anerkennen, steht das Standesamt für genaue Informationen zur Verfügung. Die Eltern sollten die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder der jeweiligen konsularischen Vertretung klären.

Der Vorname eines Kindes:

Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so kann nur dieser dem Kind den oder die Vornamen erteilen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z. B. "Stone" oder "Moon"), dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z. B. "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z. B. "Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Für Jungen sind nur eindeutig männliche, für Mädchen nur eindeutig weibliche Vornamen zulässig. Die Ausnahme ist der Vorname "Maria", der Jungen neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden kann. Ist der Vorname nicht eindeutig geschlechtsspezifisch (z. B. Gerrit, Kim), so verlangt der Standesbeamte einen weiteren geschlechtshinweisenden Vornamen.












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